Ärger mit G41-----ArbMed.-Untersuchung Höhenarbeiter
Quote from Cheffe on 10. November 2017, 20:16Ein Fall aus der Industriekletterei (Seilzugangstechnik gem. TRBS 2121-3),
Das könnte so auch Rigger, Beleuchter oder Hubarbeitsbühnenbediener treffen:Ein Kollege legte dem Aufsichtsführenden (L3) seine neue G41 (Arbeitsmedizinische Untersuchung für Höhenarbeiter/Innen) vor. Darauf stand; „Ergebnis: Untersuchung G41 hat stattgefunden“. Trotz der Versicherung des Kollegen dass der Befund des Arbeitsmediziners keinerlei Einschränkungen ergab, lehnte der L3er den Einsatz des Kollegen ab.
Die Entscheidung des L3ers, der ja die Verantwortung für die Sicherheit seiner Crew trägt, kann ich nachvollziehen. Aber, leider ist eine G41 nach der Novellierung der ArbMedVV am 31.10.2013 (BGBl. I, S. 3882) nicht mehr als „Tauglichkeitsbescheinigung“ verwendbar. Der Mediziner schreibt also „hat stattgefunden“. Mehr darf er nicht, weil es nach der ArbMedVV nicht um den Nachweis der Eignung für berufliche Anforderungen geht und das Recht des Untersuchten auf informationelle Selbstbestimmung den früher üblichen Text „Keine Einschränkungen“ nicht mehr zulässt.
Mein Tipp:
I.d.R. seit ihr selbst die Auftraggeber der Untersuchung. Besteht bei Erteilung des Auftrages auf einen Ergebnistext mit Tauglichkeitsaussage und erteilt auf verlangen des Mediziners eine Entbindung von der diesbezüglichen Schweigepflicht.Grüße,
Axel Dietrich Berger
Ein Fall aus der Industriekletterei (Seilzugangstechnik gem. TRBS 2121-3),
Das könnte so auch Rigger, Beleuchter oder Hubarbeitsbühnenbediener treffen:
Ein Kollege legte dem Aufsichtsführenden (L3) seine neue G41 (Arbeitsmedizinische Untersuchung für Höhenarbeiter/Innen) vor. Darauf stand; „Ergebnis: Untersuchung G41 hat stattgefunden“. Trotz der Versicherung des Kollegen dass der Befund des Arbeitsmediziners keinerlei Einschränkungen ergab, lehnte der L3er den Einsatz des Kollegen ab.
Die Entscheidung des L3ers, der ja die Verantwortung für die Sicherheit seiner Crew trägt, kann ich nachvollziehen. Aber, leider ist eine G41 nach der Novellierung der ArbMedVV am 31.10.2013 (BGBl. I, S. 3882) nicht mehr als „Tauglichkeitsbescheinigung“ verwendbar. Der Mediziner schreibt also „hat stattgefunden“. Mehr darf er nicht, weil es nach der ArbMedVV nicht um den Nachweis der Eignung für berufliche Anforderungen geht und das Recht des Untersuchten auf informationelle Selbstbestimmung den früher üblichen Text „Keine Einschränkungen“ nicht mehr zulässt.
Mein Tipp:
I.d.R. seit ihr selbst die Auftraggeber der Untersuchung. Besteht bei Erteilung des Auftrages auf einen Ergebnistext mit Tauglichkeitsaussage und erteilt auf verlangen des Mediziners eine Entbindung von der diesbezüglichen Schweigepflicht.
Grüße,
Axel Dietrich Berger