Satzung

gültig seit dem 20.01.2018

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen BVB- Bundesverband Beleuchtung & Kamerabühne in der BRD e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 – Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Verband zusammengeschlossenen Berufsgruppen. Dies geschieht durch Interessenvertretung gegenüber Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Filmwirtschaft, den Ministerien und der gesetzgebenden Körperschaft.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede, in den Berufsgruppen Kamerabühne und  Beleuchtung tätige Person, mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  3. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die endgültige Aufnahme wird durch die Mitglieder entschieden.

 § 4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres. Die Austrittserklärung muss spätestens 30 Werktage vor dem jeweiligen Termin schriftlich vorliegen. Die Mindestzeit einer Mitgliedschaft beträgt 1 Kalenderjahr. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
  2. Die Mitgliedschaft endet sofort durch Tod.
  3. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung grob zuwider handelt oder sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Einberufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Ehrenämter des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5 – Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag und gegebenenfalls Umlagen werden auf der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Aufnahmegebühr wird nach Zusendung der Mitgliedsbestätigung sofort fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu bezahlen.
  4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein etwaig erlassene Ordnungsvorschriften zu achten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 7 – Weitere Arten der Mitgliedschaft

  1. Fördermitglieder: Unternehmen, die unseren Verband unterstützen und eine Kooperation mit uns eingehen möchten, können Fördermitglieder des Vereins werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Außerordentliche Mitglieder: Personen, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1. nicht erfüllen, können außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder: eine Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ein Vereinsbeitrag wird von Ihnen nicht erhoben
  4. Inaktive Mitglieder: Mitglieder, die nicht mehr im Bereich Kamerabühne bzw. Beleuchtung arbeiten, können die inaktive Mitgliedschaft beantragen. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht, ihre Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung der Höhe der Aufnahme- und sonstiger Gebühren bzw. Beiträgen
    4. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal, möglichst im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  4. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
  6. Ein ordentliches Mitglied, das an einer Versammlung nicht teilnehmen kann, kann sein Mandat schriftlich einem anderen Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann bis zu drei Mandate vertreten.
  7. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  9. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung auf der Tagesordnung bekannt gegeben wurden.
  10. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden bzw. dem   stellvertretenden Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  11. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen.
  12. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt.

 § 10 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, nicht aber mehr als sieben ordentlichen Mitgliedern.
  2. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter bzw. einer von beiden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden regelmäßig für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben immer so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung neue Mitglieder in den Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden separat gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können gemeinsam gewählt werden. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss ein ordentliches Mitglied des Vereins zum Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtszeit dieses Mitgliedes.
  5. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der   Vorsitzende.
  7. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Schriftliche und fernmündliche Abstimmung ist zulässig.
  9. Vertretung durch ein Mitglied des Vorstandes ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform.
  10. Über alle Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  11. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Wahrung der Interessen des Vereins einen Geschäftsführer bestellen.
  12. Der Vorstand ist ermächtigt, namens der einzelnen Mitglieder Wahrnehmungsverträge abzuschließen.

 § 11 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird einem anderen Verein, dessen Vereinszweck gemeinnützig ist, transferiert.